Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Klöpferholz GmbH & Co. KG (Stand Oktober 2017)

I. Allgemeines

1.   Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Mit der Annahme des Auftrags erkennt der Lieferant unsere Einkaufsbedingungen an. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere  Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.

2.   Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten.

II. Vertragsschluß

1.   Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Mündliche Vereinbarungen, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.   Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Lieferant verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen durch eine Auftragsbestätigung anzunehmen.

III. Preise – Zahlungsbedingungen

1.   Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, Verpackung, Transport – und Versicherungskosten ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

2.   Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht im Preis enthalten.

3.   Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die Lieferschein-Nummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.

4.   Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen, gerechnet ab vollständiger Lieferung bzw. Annahme und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 45 Tagen netto. Die Auswahl der Zahlungsart bleibt uns vorbehalten.

5.   Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns uneingeschränkt zu.

IV. Lieferung

1.   Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist der Eingang bei der vereinbarten Empfangsstelle.

2.     Wenn Umstände eintreten oder dem Lieferanten erkennbar werden, aus denen sich ergibt, daß die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich über Art und voraussichtliche Dauer der Verzögerung in Kenntnis zu setzen.

3.   Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10% des Lieferwertes; weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, daß infolge des Verzugs gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. In der Annahme einer verspäteten Lieferung liegt kein Verzicht auf etwaige Ansprüche.

4.   Sofern wir in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten, beschränkt sich der dem Lieferanten zustehende Aufwendungsersatzanspruch auf 0,5% des Lieferwertes pro vollendete Woche, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5.   Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterläßt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben.

V. Gefahrübergang

Die Gefahr geht erst mit Annahme an der vereinbarten Empfangsstelle auf uns über.

VI. Rechte bei Mängeln

1.   Wir werden die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Mängel prüfen.

2.   Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Insbesondere sind wir im Rahmen der Nacherfüllung berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. In diesem Fall ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz bleibt vorbehalten.

3.   Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre, gerechnet ab Gefahrübergang.

4.   Unsere Rechte aus §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.

VII. Produkthaftung

Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

VIII. Schutzrechte

1.   Der Lieferant steht dafür ein, daß im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

2.   Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen.

3.   Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus und im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

IX. Eigentum – Geheimhaltung

1.   Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen, ohne jedoch uns zu verpflichten. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2.   Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum und das Miteigentum für uns.

3.   An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Er ist verpflichtet, etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterläßt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

4.   An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Lieferanten im Rahmen unseres Angebotes oder zur Durchführung der Lieferung zur Verfügung gestellt haben, behalten wir uns das Eigentum vor. Sie dürfen nicht vervielfältigt, für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

5.   Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach der Abwicklung des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

6.   Bei Zahlung durch uns über ein Verrechnungskontor und Abschluss eines Delkrederevertrages zwischen Lieferant und Verrechnungskontor gilt, dass Eigentumsvorbehaltsrechte des Lieferanten in Form des einfachen Eigentumsvorbehalts und seine Erweiterungen von uns akzeptiert werden, sofern der Lieferant diese Rechte zunächst gegen uns richtet.

X. Anwendbares Recht – Erfüllungsort – Gerichtsstand

1.   Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG) ist ausgeschlossen.

2.   Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist München Erfüllungsort.

3.   Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist München (Landgericht München I oder Amtsgericht) Gerichtsstand, wenn der Lieferant Kaufmann ist; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Sitz zu verklagen.

4.   Wenn wir in der Bestellung auf Lieferklauseln des internationalen Warenhandels verweisen, dann bestimmt sich der Inhalt dieser Klauseln mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung nach den INCOTERMS 2000.